(FGO)
Finanzgerichtsordnung

Ausfertigungsdatum: 06.10.1965


§ 160 FGO

Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.