(FGO)
Finanzgerichtsordnung

Ausfertigungsdatum: 06.10.1965


§ 14 FGO

(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.