Der Hersteller ist zur Rückzahlung der nach den § 91 zuerkannten Förderhilfen verpflichtet, wenn
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diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der § 96 Absatz 1 nicht entspricht,
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er seiner Verpflichtung nach § 98 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,
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er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
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die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
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die nach § 95 Absatz 2 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder
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Auszahlungshindernisse nach § 97 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.