Filmförderungsgesetz (FFG)
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

Ausfertigungsdatum: 23.12.2016


§ 6 FFG Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt benannt:

1.
drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,
2.
zwei Mitglieder durch den Bundesrat,
3.
zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde,
4.
drei Mitglieder durch den HDF Kino e. V.,
5.
je ein Mitglied durch
a)
die Arbeitsgemeinschaft Kino – Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und
b)
den Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,
6.
zwei Mitglieder durch den Verband der Filmverleiher e. V.,
7.
zwei Mitglieder durch den Bundesverband audiovisuelle Medien e. V.,
8.
ein Mitglied durch den Interessenverband des Video- und Medienfachhandels in Deutschland e. V.,
9.
ein Mitglied, gemeinsam durch den ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e. V., den eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. sowie den Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.,
10.
je ein Mitglied durch
a)
die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland und
b)
die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“,
11.
zwei Mitglieder durch den Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V.,
12.
drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e. V.,
13.
je ein Mitglied durch
a)
die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V. und
b)
die AG Kurzfilm,
14.
je ein Mitglied durch
a)
den Bundesverband Regie e. V. und
b)
den Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V.,
15.
ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmproduzenten e. V.,
16.
ein Mitglied durch den Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,
17.
ein Mitglied, gemeinsam durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und den Deutschen Journalistenverband e. V.,
18.
ein Mitglied durch die Deutsche Filmakademie e. V.,
19.
ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmexporteure e. V.,
20.
je ein Mitglied durch
a)
die evangelische Kirche und
b)
die katholische Kirche.
Löst sich eine entsendende Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf die rechtsnachfolgende Organisation über.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 7 sowie 10 bis 14 muss jeweils mindestens eine Frau und jeweils mindestens ein Mann benannt werden. Für die Besetzung des Verwaltungsrats gilt § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes entsprechend, soweit das Bundesgremienbesetzungsgesetz nicht unmittelbar anzuwenden ist.

(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.

(4) Die benennungsberechtigten Organisationen und Verfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und eine andere Person benennen. Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitglieds kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt.