Ausfertigungsdatum: 23.12.2016
(1) Wer Projektfilm-, Referenzfilm-, Kurzfilm- oder Absatzfördermittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder ausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten oder auswerten lassen. Satz 1 gilt nur für programmfüllende Filme.
(2) Die regelmäßigen Sperrfristen enden jeweils
(3) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, stellt keine Sperrfristverletzung dar.