Ausfertigungsdatum: 23.12.2016
(1) Die Förderhilfen sind vorrangig für den Verleih eines neuen Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden.
(2) Die Förderhilfen dürfen verwendet werden
(3) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass bis zu 75 Prozent der Förderhilfen, in jedem Fall aber bis zu 100 000 Euro, im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden können. In einem Zeitraum von fünf Jahren darf ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht mehr als 500 000 Euro für diesen Zweck erhalten.