Filmförderungsgesetz (FFG)
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

Ausfertigungsdatum: 23.12.2016


§ 115 FFG Förderhilfen

Die Filmförderungsanstalt kann Förderhilfen gewähren für

1.
den Verleih im Inland (Verleih) oder den Vertrieb im Ausland (Vertrieb) von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48,
2.
den Absatz von mit Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 bespielten Bildträgern und
3.
den Absatz von Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 mittels entgeltlicher Videoabrufdienste.