(FertigungsMechAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin

Ausfertigungsdatum: 02.04.2013


§ 3 FertigungsMechAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Unterscheiden und Zuordnen von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen,
2.
Einrichten von Maschinen und technischen Systemen,
3.
Herstellen von Bauteilen,
4.
Herstellen von Fügeverbindungen,
5.
Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen,
6.
Montieren, Anschließen und Prüfen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Baugruppen,
7.
Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen,
8.
Anwenden von Steuerungstechnik,
9.
Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen oder von Gesamtprodukten,
10.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,
11.
Warten von Maschinen und technischen Systemen;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche und technische Kommunikation,
6.
Planen und Organisieren der Arbeit,
7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.