(1) § 1 gilt ferner nicht für
- 1.
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kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,
- 1a.
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kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
- 2.
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Beförderungen von
- a)
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frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
- b)
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frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
- c)
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frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
- d)
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leichtverderblichem Obst und Gemüse,
- 3.
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die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
- 4.
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den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen,
- 5.
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den Transport von lebenden Bienen,
- 6.
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Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen.
(2) Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.