Ausfertigungsdatum: 14.08.2017
Die Verteilung von Versorgungslasten zwischen Bund und Ländern richtet sich in Bezug auf die Beamtinnen und Beamten nach den Bestimmungen des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 1288, 1290). Die nach § 3 Absatz 1 und 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags erforderliche Zustimmung des abgebenden Dienstherrn gilt insoweit als erteilt.