| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
                
                    | 1 | 2 | 3/4 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen (§ 3 Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte anregenb)
                                Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und abstimmenc)
                                Material, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel bereitstellen und betriebsbereit machend)
                                Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten | 3*) |  |  |  | 
                
                    |  |  | 
                            e)
                                Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen und überprüfen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifenf)
                                Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegeng)
                                Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand von Vorgaben bewerten sowie dokumentieren |  |  |  | 3*) | 
                
                    | 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                technische Zeichnungen sowie Skizzen und Stücklisten anfertigen und anwendenb)
                                Normen, insbesondere Toleranznormen, anwendenc)
                                Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentieren | 4*) |  |  |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Informationen beschaffen und auswerten, Informations- und Kommunikationstechniken nutzen; Daten sichern und schützene)
                                deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke anwendenf)
                                technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen und Diagramme, anwenden |  | 2*) |  |  | 
                
                    | 
                            g)
                                Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren sowie Arbeitspläne erstellen und anwenden |  |  | 2*) |  | 
                
                    | 
                            h)
                                mit anderen Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Kommunikation nutzen und bei Entscheidungsprozessen mitwirkeni)
                                Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswertenk)
                                branchenübliche Standardsoftware anwenden |  |  |  | 4*) | 
                
                    | 7 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 7)
 | 
                            a)
                                Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produktqualität beachten | 2*) |  |  |  | 
                
                    | 
                            b)
                                tätigkeitsbezogene Elemente des Qualitätsmanagementsystems des Betriebes anwenden |  |  | 2*) |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde statistische Verfahren anwendend)
                                Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierene)
                                Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden |  |  |  | 4*) | 
                
                    | 8 | Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                Werkstoffe und Halbzeuge nach Form, Art und Beschaffenheit sowie nach Bearbeitbarkeit unterscheidenb)
                                Werkstoffe zum Schleifen, Läppen und Polieren bereitstellenc)
                                Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und auf ihre Verwendbarkeit prüfen; Fehlmengen, Mängel, Falschlieferungen und Schäden feststellen und meldend)
                                Transport und Lagerung von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie von Produkten sicherstellen | 4 |  |  |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Waren annehmen und anhand von Begleitpapieren auf Richtigkeit, Art, Menge, Beschaffenheit und Absender prüfen sowie Wareneingangsdaten erfassen |  | 2 |  |  | 
                
                    | 9 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                Werkzeuge, Messgeräte und Prüfzeuge überprüfen und pflegenb)
                                Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, kennzeichnen, auffüllen, wechseln und der Entsorgung zuführen; rechtliche Bestimmungen und betriebliche Vorschriften beachten | 3*) |  |  |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Betriebsbereitschaft der Produktionsanlagen sicherstellen, Verschleißteile austauschen und den Austausch veranlassend)
                                Maschinen und technische Einrichtungen nach Wartungs- und Inspektionsplänen, insbesondere unter Berücksichtigung von Prüfwerten, von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie der Wartungshäufigkeit, warten |  |  |  | 3*) | 
                
                    | 10 | Messen und Prüfen, Endkontrolle (§ 3 Nr. 10)
 | 
                            a)
                                Mess- und Prüfmittel sowie Prüfverfahren auswählen und anwendenb)
                                mit optischen, mechanischen und elektronischen Prüfmitteln, insbesondere Formabweichungen, Längen, Winkel und Zentrierungen, prüfen | 6*) |  |  |  | 
                
                    | 
                            c)
                                optische Bauelemente auf Eigenschaften und Abweichungen, insbesondere auf Oberflächenfehler und Werkstofffehler, prüfen |  | 4*) |  |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Funktion von Baugruppen prüfen, Messprotokolle erstellen und auswerten |  |  | 2*) |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Korrekturen durchführen und veranlassenf)
                                Endkontrolle durchführen und Messprotokolle auswerten und dokumentiereng)
                                Produkte zusammenstellen und verpacken |  |  |  | 5*) | 
                
                    | 11 | Grundlagen der Metallbearbeitung (§ 3 Nr. 11)
 | 
                            a)
                                Flächen und Formen an Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilen | 4 |  |  |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Außen- und Innengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneidenc)
                                Werkstücke nach Anriss mit Handsäge trennend)
                                Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen mit ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senkene)
                                Bleche und Profile umformenf)
                                Werkstücke durch Drehen sowie Stirn-, Umfangs- und Planfräsen bearbeiteng)
                                Werkstücke unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben und verstiften, Schraubverbindungen herstellen |  | 4 |  |  | 
                
                    | 12 | Fügen (§ 3 Nr. 12)
 | 
                            a)
                                Kittverfahren in Abhängigkeit von Toleranzen und Stückzahlen auswählen und anwenden, insbesondere provisorische, reguläre, Block- und Punktkittungb)
                                Kittarten nach Eigenschaften unterscheidenc)
                                Werkzeuge und Vorrichtungen zum Fixieren, Zentrieren und Justieren anwendend)
                                Verbindungen verfahrensabhängig lösen | 4 |  |  |  | 
                
                    | 
                            e)
                                optische Bauelemente schutzlackieren |  | 2 |  |  | 
                
                    | 
                            f)
                                Bauteile und Vorrichtungen vorbereiten und verklebeng)
                                Klebeverbindungen lösen |  |  | 4 |  | 
                
                    | 
                            h)
                                Arbeitsplatz, Bauteile und Vorrichtungen vorbereiten und Bauteile feinkitteni)
                                Bauteile und Ansprengkörper vorbereiten und durch Adhäsion verbinden, Verbindungen lösen |  |  |  | 5 | 
                
                    | 13 | Reinigen von optischen Bauelementen und Baugruppen (§ 3 Nr. 13)
 | 
                            a)
                                Reinigungsmethoden Werkstoffen zuordnenb)
                                optische Bauelemente und Baugruppen von Hand reinigenc)
                                optische Bauelemente und Baugruppen zur maschinellen Reinigung vorbereiten | 3*) |  |  |  | 
                
                    |  | 
                            d)
                                Reinigungsbäder nach betrieblichen Vorschriften ansetzen und prüfen, Reinigungsmittel einer umweltgerechten Entsorgung zuführene)
                                Hilfsmittel vor Bestückung der Reinigungsanlage auswählen, Reinigungsanlage bestücken und bedienen |  |  |  | 3*) | 
                
                    | 14 | Herstellen von plan- und rundoptischen Bauelementen (§ 3 Nr. 14)
 | manuelles Bearbeiten 
                            a)
                                Glasplatten durch Anritzen und Brechen mit Werkzeugen und Vorrichtungen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften trennenb)
                                Rohglas, insbesondere Glasblöcke, Stangen und Platten, unter Berücksichtigung der Werkstoff- und Werkzeugeigenschaften trennschleifenc)
                                Läppmittel und Läppwerkzeuge auswählen, Aufmaße sowie Bewegungsabläufe zum Erreichen der geforderten Lage- und Formtoleranzen anwendend)
                                Polierwerkzeuge unter Berücksichtigung der geometrischen Anforderungen auswählen, Poliermittelträger herstellen und abrichten Poliermittelträger und Poliermittel den Werkstoffen zuordnen und anwenden; Bewegungsabläufe zum Erreichen der geforderten Formtoleranzen ausführen | 17 |  |  |  | 
                
                    | maschinelles Bearbeiten 
                            e)
                                Rohglas und Halbzeuge, insbesondere durch Kitten und Spannen, zum Trennschleifen vorbereiten, befestigen sowie Bearbeitungsdaten unter Berücksichtigung von Auf- und Endmaßen, Werkzeug- und Werkstückeigenschaften einstellenf)
                                Maschinenwerte zum Schleifen ermitteln und einstellen sowie Befestigungsverfahren festlegeng)
                                Läppmittel und Werkzeuge auswählen, Bearbeitungszeiten festlegen sowie Maschinenwerte dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen und einstellenh)
                                Polierwerkzeuge unter Berücksichtigung der geometrischen und fertigungstechnischen Anforderungen auswählen, Poliermittelträger und Poliermittel dem Fertigungsprozess zuordnen und anwenden; Poliermittelträger herstellen und abrichten sowie Bewegungsabläufe an den Poliermaschinen einstellen und optimieren |  | 6 |  |  | 
                
                    | 
                            i)
                                Programme für numerisch gesteuerte Fertigungsmaschinen erstellen, aufrufen und anwenden sowie Korrekturwerte eingeben, Bauelemente herstellen |  |  | 16 |  | 
                
                    | 
                            k)
                                Zentrierglocken herrichten, Spann- und Ausrichtverfahren auswählen und optische Bauelemente ausrichten sowie Linsen zentrierschleifen |  |  |  | 3 | 
                
                    | 15 | Oberflächenveredelung (§ 3 Nr. 15)
 | 
                            a)
                                Beschichtungsmaterialien unterscheiden und den Verfahren zuordnenb)
                                Bauelemente zum Beschichten vorbereitenc)
                                Beschichtungsanlagen prozessbezogen vorbereiten, bestücken und bedienend)
                                Oberflächen nach der Beschichtung auf Festigkeit, Reflexion und Transmission prüfen |  |  | 6 |  | 
                
                    | 16 | Montieren und Justieren von optischen und feinmechanischen Bauteilen zu Baugruppen (§ 3 Nr. 16)
 | 
                            a)
                                Bauteile montagegerecht lagern, nach technischen Unterlagen zur Montage vorbereiten und für den funktionsgerechten Einbau prüfenb)
                                Betriebsmittel, Werkzeuge und Vorrichtungen auswählen und bereitstellenc)
                                Bauteile nach technischen Unterlagen, insbesondere durch Kleben, Verschrauben und Klemmen, zu Baugruppen montierend)
                                Bauteile unter Beachtung der Maß- und Lagetoleranzen während des Montagevorganges justieren und sicherne)
                                voneinander abhängige Einzelfunktionen während des Montagevorganges prüfenf)
                                Baugruppen in eingebautem Zustand auf Funktion prüfen und Ergebnisse dokumentieren |  |  |  | 6 | 
                
                    | 17 | Bedienen der Produktionsanlagen, Überwachen des Produktionsablaufes (§ 3 Nr. 17)
 | 
                            a)
                                Betriebsbereitschaft von Produktionseinrichtungen sicherstellen und diese in Betrieb nehmenb)
                                Betriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängigkeit von Werkzeug, Werkstück sowie Verfahrenstechnik bestimmen und einhalten | 2 |  |  |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Produktionsprozesse und Funktionsmerkmale unter Berücksichtigung der Qualitätsanforderungen überwachen, ändern und dokumentierend)
                                Programmabläufe von Anlagen überwachen |  | 6 |  |  | 
                
                    | 
                            e)
                                mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfenf)
                                Produktionsprozesse und Funktionsmerkmale nach Vorgabe überwachen und änderng)
                                Störungen an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen und beheben sowie deren Behebung veranlassen |  |  |  | 8 | 
                
                    | 18 | Aufbauen und Prüfen von pneumatischen Steuerungen (§ 3 Nr. 18)
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                            a)
                                Schalt- und Funktionspläne pneumatischer Systeme skizzierenb)
                                pneumatische Schaltungen nach Schaltplänen aufbauen und prüfenc)
                                Druck in pneumatischen Systemen messen, einstellen und kontrollieren |  |  |  | 3 | 
                
                    | 19 | Herstellen von Einzel- und Serienteilen (§ 3 Nr. 19)
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                            a)
                                Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung unterschiedlicher Präzisionsanforderungen auswählen und einsetzenb)
                                Prozessparameter ermitteln, einstellen und optimierenc)
                                Einzel- und Serienteile durch konventionelle und numerische Bearbeitungsverfahren herstellen |  |  |  | 21 | 
                
                    | 20 | Kundenorientiertes Handeln (§ 3 Nr. 20)
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                            a)
                                Kundengespräche situationsgerecht führenb)
                                technische Bestellannahmen, Muster, Rücksendungen und Aufträge für Sonderanfertigungen bearbeitenc)
                                Wartungs- und Pflegehinweise erläuternd)
                                Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen |  |  |  | 4*) |