(FeinOAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin

Ausfertigungsdatum: 22.07.2002


§ 1 FeinOAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Feinoptiker/Feinoptikerin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 74, Feinoptiker der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.