Auf Grund des § 3 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichsgesetzbl. S. 120) hat der Bundesrat folgende Bestimmung getroffen: 
        
        Das Stempelzeichen für die Gold- und Silbergeräte muß enthalten: 
        
            - 1.
- 
                die Reichs-Krone, 
- 2.
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                das Sonnenzeichen ... für Gold oder das Mondsichelzeichen ... für Silber, 
- 3.
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                die Angabe des Feingehalts in Tausendteilen und 
- 4.
- 
                die Firma oder die in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. November 1874 eingetragene Schutzmarke des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist. 
        Die Krone muß 
        
            
            - 
                bei Goldgeräten in dem Sonnenzeichen ...,bei Silbergeräten rechts neben dem Mondsichelzeichen ... 
        sich befinden.
        
            
            - 
                Gold ... Silber ... 
            (... = nicht darstellbare Abbildungen, 
            
            Fundstelle: BGBl. Teil III)