Auf Grund des § 3 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichsgesetzbl. S. 120) hat der Bundesrat folgende Bestimmung getroffen:
Das Stempelzeichen für die Gold- und Silbergeräte muß enthalten:
- 1.
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die Reichs-Krone,
- 2.
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das Sonnenzeichen ... für Gold oder das Mondsichelzeichen ... für Silber,
- 3.
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die Angabe des Feingehalts in Tausendteilen und
- 4.
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die Firma oder die in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. November 1874 eingetragene Schutzmarke des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist.
Die Krone muß
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bei Goldgeräten in dem Sonnenzeichen ...,bei Silbergeräten rechts neben dem Mondsichelzeichen ...
sich befinden.
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Gold ... Silber ...
(... = nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl. Teil III)