(FeinGehG)
Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren

Ausfertigungsdatum: 16.07.1884


§ 1 FeinGehG

Gold- und Silberwaren dürfen zu jedem Feingehalt angefertigt und feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehalts auf denselben ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet.