Als gesetzliche Feiertage werden wieder eingeführt:
Durch den Minister für Arbeit und Soziales sind bis zur Bildung von Ländern unter Beachtung der territorialen und konfessionellen Spezifik die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
Der § 7 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung über die durchgängige 5-Tage-Arbeitswoche und die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bei gleichzeitiger Neuregelung der Arbeitszeit in einigen Wochen mit Feiertagen vom 3. Mai 1967 (GBl. II Nr. 38 S. 237) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1979 (GBl. I Nr. 19 S. 164) wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik