Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Fernsehsignalübertragungs-Gesetzes vom 14. November 1997 (BGBl. I S. 2710) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), dem Organisationserlaß vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
(1) Für Übertragungssysteme für voll digitale Fernsehdienste müssen nachstehende Normen des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen ETSI angewendet werden:
(2) Für die unter Absatz 1 genannten Normen gilt die jeweilige aktuelle Fassung unter der Voraussetzung, daß die Abwärtskompatibilität gewährleistet ist. Dies schließt das Überführen der Normen von DIN ETS nach DIN EN ein.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.