Stand: Geändert durch § 3 Abs. 2 V v. 21.1.2003 I 93
Auf Grund des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1948) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Für die in der Anlage mit den Teilen A, B und C aufgeführten Arzneimittelgruppen nach § 35a Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden aufgrund der Vorgaben des § 35a Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Festbeträge für die jeweilige Standardpackung gemäß den in der Anlage festgesetzten Geldbeträgen angepasst. Für Arzneimittel, die nicht der Standardpackung entsprechen, ergibt sich der Festbetrag in Deutscher Mark durch Multiplikation des Festbetrages der Standardpackung mit dem Ergebnis der in der Anlage genannten gruppenspezifischen Regressionsgleichung. Die angepassten Festbeträge gelten für alle Arzneimittel, die von der jeweiligen Gruppenbeschreibung der Anlage erfasst werden.
(1) Die nach § 1 angepassten Festbeträge in Deutscher Mark sind an den nächsten, sich aus den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) in der durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2000 geänderten Fassung (BGBl. I S. 1045) ergebenden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer anzugleichen. Bei gleicher Differenz zu zwei Apothekenabgabepreisen gilt der höhere Preis.
(2) Die nach § 1 angepassten und nach Absatz 1 angeglichenen Festbeträge werden nach der Euro-Umstellung an den nächsten, sich aus der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer angeglichen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die nach § 1 angepassten und nach § 2 angeglichenen Festbeträge werden mit Wirkung vom 1. Januar 2002 angewendet; bis zu diesem Zeitpunkt werden die bisherigen Festbeträge angewendet.
(Inhalt: nicht darstellbare Anlage,
Fundstelle: BGBl. I 2001, 2898 - 2944,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)