Ausfertigungsdatum: 07.01.1938
(1) Die Gebühr für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens beträgt 2,50 bis 1.022 Euro, die Gebühr für die Änderung eines Vornamens 2,50 bis 255 Euro. Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben. Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, wenn es nach der Lage des Einzelfalls billig erscheint, insbesondere wenn der Antragsteller mittellos ist.
(2) Zur Zahlung der Gebühr ist der Antragsteller verpflichtet, neben ihm auch derjenige, zu dessen Gunsten der Antrag gestellt ist.