(FamGKG)
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Ausfertigungsdatum: 17.12.2008


§ 35 FamGKG Geldforderung

Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.