(FamGKG)
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Ausfertigungsdatum: 17.12.2008


§ 28 FamGKG Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Verfahrenswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen Betrag von weiteren ... Euro
um
... Euro
  2 000   500 18
 10 000 1 000 19
 25 000 3 000 26
 50 000 5 000 35
200 00015 000120
500 00030 000179
  über
500 000

50 000

180


Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.