(FamGKG)
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Ausfertigungsdatum: 17.12.2008


§ 17 FamGKG Fortdauer der Vorschusspflicht

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.