Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
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über die elterliche Sorge für ein Kind,
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über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
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über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
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über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
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in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.