Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers
- 1.
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das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,
- 2.
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das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder
- 3.
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das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.