Ausfertigungsdatum: 17.12.2008
(1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.