(FahrlPrüfV)
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 02.01.2018


§ 5 FahrlPrüfV Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle.