(FahrlPrüfV)
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 02.01.2018


§ 21 FahrlPrüfV Bekanntgabe der Entscheidung

Das vorsitzende Mitglied oder ein Mitglied nach § 2 Absatz 4 gibt dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu begründen.