(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
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eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe
- a)
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Kaufmann oder Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung oder
- b)
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Speditionskaufmann oder Speditionskauffrau oder
- c)
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Industriekaufmann oder Industriekauffrau oder
- d)
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Kaufmann oder Kauffrau für Groß- und Außenhandel oder
- e)
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Schifffahrtskaufmann oder Schifffahrtskauffrau
und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis,
- 2.
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eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen dreijährigen anerkannten kaufmännisch-verwaltenden Ausbildungsberuf oder im anerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis,
- 3.
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eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
- 4.
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eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.