(FachbPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb

Ausfertigungsdatum: 31.10.2001


§ 3 FachbPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Methodisches Arbeiten unter Anwendung moderner Informationstechnologien,
2.
Wirtschaften unter Berücksichtigung von Kosten-/Nutzenaspekten,
3.
Marktchancen identifizieren und die Marketinginstrumente zielgerichtet einsetzen,
4.
Rechtsfragen aus der Vertriebspraxis prüfen und bearbeiten,
5.
Kundenkontakte effektiv und effizient gestalten.

(2) Die Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 sind schriftlich zu prüfen. Pro Handlungsbereich besteht die schriftliche Prüfung aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Bearbeitungszeit mindestens jeweils 90 Minuten beträgt. Die Gesamtbearbeitungszeit beträgt höchstens 480 Minuten.

(3) Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß Absatz 2 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist ihm/ihr in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(4) Der Handlungsbereich gemäß Absatz 1 Nr. 5 ist als situationsbezogenes Fachgespräch mündlich zu prüfen. Es soll sich hierbei um ein praxisorientiertes Verkaufs- oder Verhandlungsgespräch einschließlich Visualisierungstechniken handeln. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin hat Anspruch auf höchstens 30 Minuten Vorbereitungszeit. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 30Minuten.