Ausfertigungsdatum: 26.04.1976
(1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.
(2) Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforderlichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:
Minentaucheinsätzen
angeordnet ist | 392 Euro monatlich, |
im Übrigen | 270 Euro monatlich. |
(3) Die Minentaucherzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c.