Ausfertigungsdatum: 26.04.1976
(1) Beamte und Soldaten, die als Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Bordzulage). Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Angehörigen der Besatzung eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Bordzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Bordzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
(2) Die Bordzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die
(3) Die Bordzulage beträgt für
a) | der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften | 112,74 Euro monatlich, |
b) | sonstiger Eigner | 75,17 Euro monatlich, |
(4) Die Bordzulage erhöht sich um 50 Prozent für die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts von mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 2 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder für die Dauer eines mindestens 24-stündigen Aufenthalts außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird
(5) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.
(6) Die Bordzulage wird neben