Die Zulage wird nicht gewährt
- 1.
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soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,
- 2.
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folgenden Besoldungsempfängern:
- a)
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Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,
- b)
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Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,
- c)
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Beamten und Soldaten, die
- aa)
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Zulagen nach § 22 oder § 23m erhalten oder
- bb)
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Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,
- d)
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Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes.