Die Zulage wird nicht gewährt 
        
            - 1.
 
            - 
                
soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,
             
            - 2.
 
            - 
                
                    folgenden Besoldungsempfängern: 
                    
                        - a)
 
                        - 
                            
Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,
                         
                        - b)
 
                        - 
                            
Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,
                         
                        - c)
 
                        - 
                            
                                Beamten und Soldaten, die 
                                
                                    - aa)
 
                                    - 
                                        
Zulagen nach § 22 oder § 23m erhalten oder
                                     
                                    - bb)
 
                                    - 
                                        
Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,
                                     
                                
                             
                         
                        - d)
 
                        - 
                            
Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.
                         
                    
                 
             
        
        Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes.