Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Ausfertigungsdatum: 26.04.1976


§ 16 EZulV Zulage für Klimaerprobung

Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung im Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen teilnehmen, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt bei einem Wind-Chill-Faktor von mindestens 1 400 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mindestens 20 Grad C 2,87 Euro täglich. Die Zulage erhöht sich bei einem Wind-Chill-Faktor von mehr als 1 600 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mehr als 30 Grad C um 0,71 Euro täglich.