Ausfertigungsdatum: 08.09.1938
(1) Reisegepäck wird zur Beförderung von und nach Orten angenommen, die in den Gepäckverkehr einbezogen sind.
(2) Für jedes Gepäckstück ist die nach den Bestimmungen des Tarifs erforderliche Zahl von Gepäckscheinen zu lösen. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend; die dort vorgesehene einjährige Frist beginnt mit dem Tage der Ausfertigung des Gepäckscheins.
(3) Bei der Aufgabe des Reisegepäcks wird dem Reisenden ein Gepäckschein ausgehändigt. Die Angaben im Gepäckschein sind für die Beförderung maßgebend. Der Gepäckschein muß enthalten:
(4) Der Tarif bestimmt, ob bei Aufgabe des Gepäcks der Fahrausweis vorzulegen ist.