(EVO)
Eisenbahn-Verkehrsordnung

Ausfertigungsdatum: 08.09.1938


§ 25 EVO Aufgabe von Reisegepäck

(1) Der Reisende kann als Reisegepäck Gegenstände aufgeben, die zu seinem Gebrauch bestimmt und in einer für die Beförderung als Reisegepäck geeigneten Weise verpackt sind.

(2) Unter welchen Bedingungen der Reisende

1.
Kraftfahrzeuge und Anhänger,
2.
Krankenfahrstühle und Kinderwagen,
3.
sonstige auch unverpackte Gegenstände
als Reisegepäck aufgeben kann, bestimmt der Tarif.

(3) Der Tarif kann die Menge, den Umfang und das Gewicht der zur Beförderung als Reisegepäck zugelassenen Gegenstände beschränken, erforderlichenfalls weitere Einschränkungen vorsehen.