(EVO)
Eisenbahn-Verkehrsordnung

Ausfertigungsdatum: 08.09.1938


§ 19 EVO Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten unter Reisenden oder zwischen Reisenden und dem Eisenbahnpersonal entscheidet vorläufig auf Bahnhöfen der aufsichtführende Bedienstete, in den Zügen der Zugführer.