(EVO)
Eisenbahn-Verkehrsordnung

Ausfertigungsdatum: 08.09.1938


§ 15 EVO Verhalten bei außerplanmäßigem Halt

Bei einem außerplanmäßigen Halt dürfen die Reisenden nur mit Zustimmung des Zugbegleitpersonals aussteigen. Sie müssen sich sofort von den Gleisen entfernen.