Europawahlgesetz (EuWG)
Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

Ausfertigungsdatum: 16.06.1978


§ 6c EuWG Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl

Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben.