Europawahlgesetz (EuWG)
Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

Ausfertigungsdatum: 16.06.1978


§ 1 EuWG Allgemeine Wahlrechtsgrundsätze

Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.