Stand: Geändert durch Art. 25 V v. 31.8.2015 I 1474
Den folgenden in Brüssel am 19. Dezember 1988 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokollen wird zugestimmt:
(1) In dem Vorlagebeschluß an den Gerichtshof zur Vorabentscheidung ist die zu klärende Auslegungsfrage darzulegen und
(2) Soweit dies zur Beurteilung der Auslegungsfrage erforderlich ist, ist der Sach- und Streitstand in gedrängter Form darzustellen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt die zuständige Stelle im Sinne des Artikels 3 des Ersten Protokolls.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Erste Protokoll nach seinem Artikel 6, und der Tag, an dem das Zweite Protokoll nach seinem Artikel 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.