(EUStBV 1993)
Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 11.08.1992


§ 12 EUStBV 1993 Rückwaren

Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Rückwaren (Artikel 185 bis 187 Zollkodex) ist ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand

1.
vor der Einfuhr geliefert worden ist,
2.
im Rahmen einer steuerfreien Lieferung (§ 4 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeführt worden ist oder
3.
im Rahmen des § 4a des Gesetzes von der Umsatzsteuer entlastet worden ist.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.