(EuRHiÜbkErgVtrCZEG)
Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung

Ausfertigungsdatum: 13.07.2001


Art 2 EuRHiÜbkErgVtrCZEG

Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Ersuchen im Sinne von Artikel 23 des Vertrags nur insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.