EU-RHG-Ausnahmeverordnung (EURHGAusnahmV)
Verordnung über Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verfütterung von bestimmten Erzeugnissen mit Pestizidrückständen


Ausfertigungsdatum: 14.04.2010

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.8.2013 BAnz AT 12.08.2013 V1

Eingangsformel

Auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 10 Satz 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


§ 1

Ein Erzeugnis, das zu einer in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Erzeugnisgruppe gehört, darf

1.
abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Lebensmittel im Inland in den Verkehr gebracht oder
2.
abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Futtermittel im Inland in den Verkehr gebracht oder verfüttert
werden, soweit sein Gehalt an einem in Spalte 1 der Anlage genannten Wirkstoff den für diesen Wirkstoff in Spalte 4 der Anlage festgesetzten Rückstandhöchstgehalt nicht überschreitet.


§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.


Anlage (zu § 1)

(Fundstelle: eBAnz 2010, AT41 V1;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1234
WirkstoffCodeErzeugnisgruppeRückstandshöchstgehalt mg/kg
Fipronil
Summe aus Fipronil und seinem Sulfonmetalboliten
(MB46136), insgesamt berechnet als Fipronil
1016020Geflügelfett0,015
Metobromuron
Rückstand:
4-Bromphenylharnstoff
0251010Feldsalat2