(EuOEÜbkG)
Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten


Ausfertigungsdatum: 17.07.1996

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 13.12.2007 I 2904

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Art 1

Dem in Straßburg am 24. November 1983 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.


Art 2

(weggefallen)


Art 3

-


Art 4

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.