(EUObstGemüseDV)
Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

Ausfertigungsdatum: 22.06.2011


§ 9 EUObstGemüseDV Mitteilungspflichten

Die Länder teilen der Bundesanstalt alle Angaben, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach dem in § 1 genannten Rechtsakt erforderlich sind, so rechtzeitig mit, dass die vorstehend bezeichneten Mitteilungspflichten ordnungsgemäß erfüllt werden können.