(EUObstGemüseDV)
Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

Ausfertigungsdatum: 22.06.2011


§ 2 EUObstGemüseDV Marktrücknahmen von Nichtmitgliedern

Nichtmitglieder haben die Marktrücknahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/ 2011 bei der zuständigen Landesstelle zu notifizieren.