Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer entgegen § 4 Absatz 2 ein dort genanntes Erzeugnis verwendet.
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen