(EuLRaumÜbkG)
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Ausfertigungsdatum: 17.07.1984


Art 2 EuLRaumÜbkG

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge I bis IV des Übereinkommens nach dessen Artikel 17, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.