Ausfertigungsdatum: 17.07.1984
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge I bis IV des Übereinkommens nach dessen Artikel 17, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.