Auf Grund des § 8 Satz 1 Nummer 2 und 4 und des § 9 Absatz 4 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
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