Stand: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 132 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021
Auf Grund des § 8 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 7 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt nach dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung kann gewährt werden, soweit die Festsetzung der nach Absatz 1 bestimmten Gebühr im Einzelfall unbillig wäre.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2798)
Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
---|---|---|
A.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst und ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde |
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, Abs. 2 EU-FahrgRSchG |
200 Euro |
B.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 |
§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 und Abs. 2 EU-FahrgRSchG |
300 Euro |