Ausfertigungsdatum: 16.02.1995
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß einen Entwurf in Form einer Skizze mit den Hauptmaßen und einer Baustoffübersicht sowie eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung des Entwurfs hat der Prüfling eine zeichnerische Darstellung der Meisterprüfungsarbeit einschließlich einer Baustoffbedarfsliste, die Vorkalkulation sowie die Berechnung des Wärme- und Schallschutzes anzufertigen.
(3) Die zeichnerische Darstellung der Meisterprüfungsarbeit einschließlich der Baustoffbedarfsliste, die Berechnung des Wärme- und Schallschutzes, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.